Unsere Vision
Nicht das Leben mit Tagen, sondern die Tage mit Leben füllen.
Unsere Mission
Um jeden Tag mit Leben zu füllen, schenken wir, die Stiftung Ambulantes Kinderhospiz München, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit einer lebensbedrohlichen oder lebensverkürzenden Erkrankung sowie deren Familien Momente der Sicherheit, Geborgenheit und Normalität. Im Fokus steht die emotionale, soziale und gesellschaftliche Stabilisierung der gesamten Familie in Krisensituationen. Mittelpunkt unseres Handelns ist die Kindeswohlsicherung, denn jedes Kind ist einzigartig und hat ein Recht auf ein erfülltes Leben.
Die Mitarbeiter unserer Angehörigenberatung haben es sich zur Aufgabe gemacht, Angehörigen ein offenes Ohr schenken, Fragen zu beantworten und aus den bestehenden Strukturen von Hilfsangeboten im Umfeld passende und individuelle Lösungen konstruieren. Wir begleiten, haben ein offenes Ohr, beantworten Fragen zur Pflegeversicherung und suchen gemeinsam aus den bestehenden Strukturen von Hilfestellungen passende Angebote heraus und erarbeiten individuelle Lösungen gemeinsam.
Zur Verstärkung unseres Teams für unser Zentrum in Rosenheim suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine*n
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in
als Pflegeberater*in (m/w/d)
in Teilzeit (20 Std./Woche)
Unser Angebot
Ihre Aufgaben
Ihr Profil:
Das bieten wir Ihnen:
Interessiert?
Dann freuen wir uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung mit Gehaltsvorstellungen und frühestem Eintrittstermin per Email an bewerbung@kinderhospiz-muenchen.de.
Bei Fragen zum Bewerbungsverfahren steht Ihnen gerne Daniela Wagner, Personalreferentin, zur Verfügung (per E-Mail oder Telefon, 089 / 588 0303 108).
Bei Fragen zum Arbeitsplatz steht Ihnen gerne Renate Weininger-Fischer, Zentrumsleitung Südostoberbayern, unter renate.weininger-fischer@kinderhospiz-muenchen.de zur Verfügung..
Mehr Informationen zur Stiftung finden Sie auf unserer Homepage www.kinderhospiz-muenchen.de
Wichtige Information:
Vor Aufnahme einer Tätigkeit bei der Stiftung AKM müssen gemäß § 23a i.V.m. § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein ausreichender Impfschutz oder Immunität gegen Masern nachgewiesen werden.